dinsdag 6 februari 2024

Rabbiner Samson Raphael HIRSCH Aus seinem Kommentar zur Wochenabschnitt Mischpotim

 


Rabbiner Samson Raphael HIRSCH

                              (1808-1888)

                                    

משפטים

 

Aus seinem Kommentar zur Wochenabschnitt Mischpotim

 

Kap. 21, 2 Wenn Du einen ibrischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen; aber im siebten soll er zur Freiheit unentgeltlich hinausgehen.

Kap. 21, V.2 …Es verhält sich die תורה שבכתב zur תורה שבעל פה, wie die kurzen Diktate nach einer vollständig mündlich vorgetragener Disziplin einer Wissenschaft sich zu dem mündlich Vorgetragenen verhalten. Für die Jünger der Wissenschaft, die die mündlichen Vorträge gehört, sind kurze Diktate vollkommen hinreichend, um zu jeder Zeit, an der Hand dieser Diktate, sich die ganze Wissenschaft vollständig gegenwärtig zu halten und immer aufs neue wieder zu vergegenwärtigen. Für sie genügt oft ein Wort, ein beigefügtes Fragezeichen, Ausrufungszeichen, ein Gedankenstrich, ein Punkt, ein Strich unter einem Worte u., um eine ganze Gedankenreihe, eine Bemerkung, Beschränkung u.s.w. wieder ins Leben zu rufen. Für diejenigen, die die mündlichen Vorträge des Meisters  nicht gehört, werden solche Diktate völlig unbrauchbar sein. Wollen sie sich lediglich aus ihnen die Wissenschaft konstruieren, so werden sie vielfach irre gehen müssen; Worte, Zeichen, u.s.w. die den durch die mündlichen Vorträge eingeweihten Jüngern als die belehrendsten Leitsterne zur Festhaltung der gelehrten und gelernten Wahrheiten dienen, starren den Uneingeweihten als nichts sagende Sphinxe entgegen, und die Wahrheiten welche die eingeweihten Jünger nur an ihnen reproduzieren, nicht aber aus ihnen produzieren, werden die Uneingeweihten nur als bodenlose Spiele des Witzes und leere Träumereien belächeln. – …

V.6 so führt in ihn sein Herr zum Gerichte hin, führt ihn hin zu der Thüre oder zu dem Pfosten, es bohrt sein Herr das Ohr ihm mit dem Pfriemen, und er hat ihm dann für immer zu dienen.

V. 6 …Freiheitsstrafen, mit  aller der Verzweiflung und sittlichen Verschlechterung, die hinter den Kerkermauern wohnen, mit all den Jammer und Elend, die über Weib und Kind des Gefangenen bringen, kennt das göttliche Gesetz nicht. In den Umkreis seines Reiches sind die traurigen Zwingerwohnungen des Verbrechens fremd. Es kennt nur eine Untersuchungshaft, und auch die konnte nach der ganzen vorgeschriebenen Gerichtsprozedur, und namentlich bei der völligen Zurückweisung eines jeden Indizienbeweises, nur von kurzer Dauer sein. … …

 V.7 Wenn  ein Mann seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht wie die Knechte ausgehen.

 V. 7 …Soll doch auch sonst der Vater nicht einmal von der einen Befugnis, seine minderjährige Tochter zu verheiraten Gebrauch machen. Geradezu אסור heißt es: „Verboten ist es, seine Tochter als Kind zu verheiraten bis sie großjährig geworden und sage: „Den möchte ich gerne zum Manne!“ und ist damit nicht nur jeder Zwang, sondern selbst das gar nicht selten Überreden einer Tochter zu einer Heirat als sündhaft erklärt (Kidduschin 41a). Ein Bündnis, das die innigste Vereinigung bedingt, kann nur aus völligster Freiwilligkeit wahrhaft gedeihen. …

 V.14 Sinnt aber einer über den andern, ihn mit bewusstvoller Absicht zu töten, von meinem Altare weg sollst du ihn nehmen zu sterben.

 V. 14 …מעם מזבחי וגו' Der jüdische Altar gewährt dem Verbrecher keinen Schutz. Es sind nicht etwa zwei sich gegenseitig kontrollierende, mildernde und beschränkende Prinzipien, wie etwa Kirche und Staat, Gnade und Recht u.u.; unmittelbar neben dem „schwertfeindlichen“ Altar war die oberste Stätte des „Rechts“. Es ist ein und dasselbe Prinzip, das am Altar gepflegt und vor dem Sanhedrin zur Verwirklichung kam. Der ganze Begriff des Begnadigungsrechts fehlt im jüdischen Staatskodex. Nicht des Menschen, Gottes ist das Recht und das Gericht. …

 V. 22 Wenn Männer sich schlagen  und treffen eine schwangere Frau, so daß deren Kinder entweichen, es erfolgt aber kein Todesfall, so soll er mit Geld bestraft werden, wenn der Mann der Frau die Auferlegung fordert, und hat sie nach Richterausspruch zu geben.

V.23 Wenn aber ein Todesfall eintritt, so hast du zu geben Leben für Leben. 

 V.22-23…Die Geldstrafe hat der Schuldige zu geben, sie liegt ihm, soweit sie Ersatz ist, sogar ob, selbst wenn kein Gericht ihn dazu verurteilt. Das Gericht sagt ihm nur, wie viel er zu leisten schuldig sei, die Leistung ist aber seine Aufgabe. Nicht so der Todesschuldige. Er hat nicht sein Leben hinzugeben. Es steht ihm ja gar nicht die Disposition über sein Leben zu. Ein Tod von seiner Hand wäre ja nur ein zweites Verbrechen. Ja, nicht einmal die Herbeiführung wird von ihm erwartet, ja das Gesetz hat sie ihm unmöglich gemacht. Kein Verbrecher kann nach jüdischem Gesetz sich selbst angeben. Sein Geständnis ist für seine Verurteilung völlig irrelevant. Nur vor Vollziehung eines Todesurteils wird der Verbrecher um der eigenen Sühne willen zum Geständnis ermahnt. (Dürfte doch, in Parenthese, für Gesetzgebungen, die auf Selbstgeständnis des Verbrechers den meisten Nachdruck legen, und darauf hin ein Todesurteil fällen und vollziehen, die Frage nicht leicht zu beantworten sein, warum denn die Selbsttötung eines Mörders Selbstmord wäre?) Nur Gott, und in besonderen Fällen der für diese Fälle von ihm delegierten Gesamtheit, steht die Disposition über sein Leben zu. Indem es aber ונתתה und nicht ולקחת heißt, indem die Vollziehung der Todesstrafe als ein „Hingeben“ des Lebens, nicht als ein „Nehmen“ desselben bezeichnet wird; so ist damit allen Versuchen die diese Strafe als ein Rachenehmen an dem Verbrecher, als Abschreckungsmittel, ja auch nur als Vergeltung auffassen möchte, begegnet. …In diesem Ausdruck liegt zugleich, daß das Leben des Einzelnen Gott und der Gesamtheit angehöre, und daß mit jedem Tode, auch mit   dem des Mörders, die Gesamtheit einen Verlust erleide, der aber von der Pflicht der überwogen wird.

 Kap. 23,17 Dreimal im Jahre soll all dein Mannhaftes in Beziehung zu dem Angesichte Gottes, des Herrn, sich zeigen.

Kap 23 V.17…In der Tat sind in das Buch der Zeiten einzuzeichnen: die Erwachsenen, Mannhaften. In der Tat sind auch direkt nur die Erwachsenen, Vollsinnigen, Freien, Gesunden, Jungen, Kräftigen männlichen Geschlechtes zum Erscheinen im Tempel an den drei Wanderfesten verpflichtet; dagegen: Blödsinnige, Unmündige, Frauen, Sklaven, Taube, Stumme, Lahme, Blinde, Kranke, Greise, Verzärtelte, von dieser Pflicht befreit (Chagiga 2a), und scheidet auch diese Bestimmung die jüdischen Tempelversammlungen scharf ab von allem, was in anderen Kreisen dem äußerlich ähnelnd an Wallfahrten u. existiert. Der jüdische Tempel ist kein „wundertätigen Gnadenort“, zu dem vor allem der Kranke und der Greis, der Blinde und der Lahme, die Schwachen und die Frauen, zu dem überhaupt das geschlagene, leidende, bemitleidenswerte  Kontingent der Menschheit in diesem „Jammertale“ hinaufgepilgert, um wundertätige Tröstung und Heilung für die mancherlei Gebrechen und Leiden des irdischen Daseins zu suchen; der Tempel des lebendigen Gottes, das Heiligtum seines Gesetzes rangiert nicht in eine Reihe mit den Hospitälern, Siech- und Trosthäusern, des schiffbrüchigen Lebens; die Elite der Nation, die Vollkräftigen, Männlichen, der Kern des Volkes, auf welchem alle Tat der Gegenwart und alle Hoffnung der Zukunft beruht, sie erwartet der lebendige Gott in dem Heiligtum seines Gesetzes…

 V.19 Das Erste der Erstlinge deines Bodens bringst du in das Haus Gottes, deines Gottes; koche nicht Tierfleisch in der Milch seiner Mutter.

 V.19… … So erscheint איסור בשר בחלב auch selbst auf diesem allgemeinen Standpunkte der Betrachtung als die eindringlichste und unmittelbar ad hominem redende Mahnung zur Heilighaltung des Gesetzes, als die Erinnerung, daß die Herrschaft des göttlichen Gesetzes nicht erst mit dem Jude beginne, daß die Herrschaft des göttlichen Gesetzes in jeder Faser des organischen Lebens überall gegenwärtig, und die „Thora“, unser Gesetz, nichts anders als die Präzisierung seines למינו – Weltgesetzes für die „Art“ des jüdisch menschlichen Lebens sei. Wir begreifen die Verwebung dies Gattung-Scheidungsgesetzes in den ganzen Kreis unseres häuslichen Genusses, und wenn keines von allen Speisegesetzen also wie die Scheidung von Milch und Fleisch die jüdische Küche und den jüdischen Tisch beherrscht, so hat auch kein anderes also wie dieses die Bestimmung, Gottes Herold zu sein und Gottes Gesetz, jüdische Menschenpflicht und jüdische Menschenwürde uns in jedem Augenblicke gegenwärtig zu halten. …

 V.20 Siehe, ich sende einen Boten vor dich her, dich auf dem Wege zu hüten und dich der Stätte, die ich vorbereitet habe, hinzubringen.

V.20: In mehrfacher Beziehung steht das Folgende zu dem Vorangehenden. Der letzte Abschnitt der Mischpotim von V.20 des vorigen Kapitels bis zu Ende hat vor allem die Rechtsgleichheit aller und ihre gegenseitigen Pflichten im künftigen Gottesgesetzstaate auf Grund der Gotteshörigkeit des Bodens zum Inhalte, und es waren die Wochen- und Jahressabbate, sowie die dreimaligen Wanderfeste zur Zeit des Frühlings-, Sommer- und Herbstfortschritte des Jahres mit den sich ihnen anreihenden Bestimmungen als Pflegerinnen jenes Bewusstseins der Gotteshörigkeit, sowie des Geistes der Rechtsgleichheit und Brüderlichkeit, aufgeführt.

Hieran schließt sich das Folgende:

1)       mit der Tatsache, das Jssroél den Boden dieses Gottesgesetzstaates nicht der eigenen Tapferkeit verdanken, sondern, daß dieser ihm rein nur infolge gehorsamen sich Unterordnens unter den göttlichen Willen von Gott überantwortet werde;

2)       daß dieser treue Gehorsam gegen das göttliche Gesetz auch das alleinige Mittel sein werde, das physische Gedeihen im Lande zu sichern, (wie dies ja eben durch die Hinaufwanderungen im Frühlinge, Sommer und Herbste und das Niederlegen der Erstlinge zu den Füssen dieses Gesetzes zum steten nationalen und individuellen Ausdrucke gelangen soll);

3)       daß es daher durch die Berührung mit den bisherigen Bewohnern dieses Landes, das ihm nur nach und nach völlig eingeräumt werden werde, sich nicht zu dem entgegengesetzten heidnischen Wahn betören lassen solle, der das physische Gedeihen unabhängig von der Verwirklichung des Sittengesetzes begreift und in dieser Anschauung physische Naturgewalten selbst als Spenderinnen des physischen Gedeihens vergöttert;

4)       daß vielmehr auf dem Boden dieses Gottesgesetzstaates keine Spur jener heidnischen Götterverehrungen geduldet werden, und, wenn die soziale Gesetzgebung auf dem Prinzipe der Rechtsgleichheit aller sich vor allem auch in der Gleichheit des „Fremden“ vor dem Gesetze aussprechen soll, dies an die Bedingung sich knüpft, daß er aufgehört habe, heidnischer Götzendiener zu sein.

הנה אנכי שלח מלאך. Wir haben bereits zu המלאך הגואל (1 B.M.48, 16)bemerkt, wie durch מלאך nicht immer ein individuelles, menschliches oder übermenschliches Wesen verstanden sein muss, sondern auch eine jede von Gott für einen Zweck gesendete Veranstaltung überhaupt darunter verstanden sein kann. Man würde es hier in der Bedeutung „Engel“ oder in jener allgemeinen Bedeutung: „Fügung, Sendung“, buchstäblich ja: „Schickung“, verstehen können, wenn nicht V.21 u. 22 von dem diesemמלאך  zu leistenden Gehorsam und den durch ihn zu erteilenden Gottesbefehlen die Rede wäre. Wir finden nicht, daß Gott durch einen Engel dem Volke Befehlen erteilen ließ, und müssten daher selbst wenn man es in jener allgemeinen Bedeutung verstehen wollte, doch darunter speziell auch Moses mit inbegriffen, der ja jedenfalls mit in bedeutendem Maße zu den Werkzeugen und Veranstaltungen gehörte, durch welche Gott Israels Geschick vollzogen werden ließ. Mit Beziehung auf die Stelle וישלח מלאך ויוציאנו ממצרים (4 B.M.20) wo unter מלאך speziell Moses verstanden wird (siehe ויקרא רבה,I.,1 wo auch auf Richter 2,1 als auf eine Bezeichnung Pineas als מלאך hingewiesen wird), glauben wir, daß es nicht fern liegen dürfte, unter dem vor Israel hergesandten „Gottesboten“, hier auch speziell Moses zu verstehen. Jedenfalls ist hier gesagt, daß, so wie ihr Schutz auf der Wanderung durch die Wüste offenbar  nur unmittelbares Werk göttlicher Allmacht ist, also auch die Einnahme des verheißenen Landes, אשר הכנתי, das Werk derselben Gottesmacht und nicht eine Errungenschaft menschlichen Schwertes sein soll.מקום hier für das ganze Land als Stätte(מ) des Volkesbestandes (קום). Vergl. zu 1B.M. 18,26 – ,הכנתי die dem Lande Palästina verliehene Bodemeigentümlichkeit und klimatische Beschaffenheit entspricht ganz der Bestimmung, daß sich darauf das vom Gottesgesetze und Gottesgeiste getragene Volkleben entwickle. (Vergl. 5 B.M. 11, 10 – 12) und im Zusammenhange damit: das. 13 ff. Jona 1,3 [ בא מכילתאAnfang] und Aussprüche wie: אוירא דא"י מחכים u.a.m.)

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